§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der im Jahr 1912 gegründete Verein führt den Namen “Frischauf“ und hat seinen Sitz in
Briesen. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung nachstehender
Sportarten: Fußball, Billard, Volleyball, Tischtennis, Gymnastik, Leichtathletik.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und
Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
1. den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr
vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr
vollendet haben
c) auswärtigen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Der Antrag
ist an den Vorstand zu stellen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu
geben, sich zu rechtfertigen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem
Verein bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile
aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen
Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach dem
Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und
geltend gemacht werden.
§ 5
Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme
und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Sektionsleitungen bzw. Leitungen der Sportgruppen
d) der Beschwerdeausschuss (Revisionskommission)
§ 7
Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer (Revisionskommissionen oder Revisor),
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes
nach § 4 Abs. 2,
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4, Abs. 5,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 10,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
m) Auflösung des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal
durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels
schriftlicher Einladung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegeben gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen
erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Über die Art
der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand.
(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(8) Über die Annahme von zusätzlichen Tagesordnungspunkten wird in der Mitgliederversammlung
abgestimmt.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als
Gäste teilnehmen.
§ 9
Im Vorstand können bis zu 9 Sportfreunde arbeiten. In der Konstituierung werden die Arbeitsbereiche
und Funktionen zugeordnet.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines
Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung
über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte
Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei
Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann einen Versammlungsleiter
einsetzen.
(4) Der Vorstand wird jeweils für 4 Jahre gewählt.
(5) Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus persönlichen oder anderen
Gründen aus, kann der Vorstand über Kooptierung von Sportfreunden entscheiden.
§ 10
Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitz
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern bzw. zur/zum Ehrenvorsitzenden ernannt
werden.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern bzw. zur/zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Lebenszeit,
wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag
zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder und die/der Ehrenvorsitzende haben in der Mitgliederversammlung
Stimmrecht. Der/Die Ehrenvorsitzende haben bei Entscheidungen des Vorstandes
Stimmrecht.
§ 11
Beschwerdeausschuss
Besteht die Notwendigkeit eines Beschwerdeausschusses, wird durch die
Revisionskommission dieser gebildet.
§ 12
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht
Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand
jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des
übrigen Vorstandes.
§ 13
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür gesondert einzuberufende Mitgliederversammlung
mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Verein „Freunde und Förderer der Grundschule „Mato Kosyk“ Briesen
e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der sportlichen Betätigung von
Kindern zu verwenden hat.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 27.03.2009 von der Mitgliederversammlung
des Vereins “Frischauf“ beschlossen worden.
f. d. R. d. A.
gez. Andreas Pfütsch Briesen, 30.11.2009
2. Vorsitzender